Erbrecht

 

Nach deutschem Recht geht gem. § 1922 BGB im Rahmen der Gesamtrechtsnachfolge mit dem Tod einer Person (Erbfall) deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere anderen Personen (Erben) über. Im Grundsatz gibt es immer einen Erben, sei es ein gesetzlicher Erbe, sei es ein testamentarischer Erbe. Sollten alle Erben das Testament ausschlagen (z.B. wegen Vermögenslosigkeit des Erblassers) wird der Staat als Fiskus Erbe.

Jeder gesetzliche, wie auch testamentarische Erbe kann das Erbe ausschlagen, wenn er befürchten muss, dass der Nachlass überschuldet ist und er von Gläubigern in Anspruch genommen werden könnte.

Sollte ein Erbe dennoch versäumen, die Erbschaft auszuschließen und sich später ein Gläubiger melden, hat er die Möglichkeit, gem. § 780 I ZPO im Rahmen eines Gerichtsverfahrens zu beantragen, die Beschränkung seiner Haftung auf den vorhandenen Nachlass anzuordnen. Dieser Vorbehalt muss dann ausdrücklich jedoch in diesem Klageverfahren eingebracht und beantragt werden.

Ist unsicher, wer Erbe ist und kann insofern keine Klärung herbeigeführt werden, kann auch das Nachlassgericht veranlassen, dass ein Nachlassverwalter eingesetzt wird, um die Nachlassauseinandersetzung zu betreiben.

Der Erblasser selbst kann im Vorfeld bereits testamentarisch verfügen, dass ein sog. Testamentsverwalter eingesetzt wird, um die Auseinandersetzung hinsichtlich seines Nachlasses zu regeln und entsprechend der testamentarischen Verfügung die Erbschaft unter den Erben, wie im Testament festgehalten zu verteilen und entsprechende Vermächtnisse im Auftrag des Erblassers zu erfüllen.

Bei Eheleuten besteht die Besonderheit, dass sie ohne größere Formalien (auch ohne notarielle Beurkundung) ein sog. Berliner Testament errichten können. Voraussetzung ist, dass beide Eheleute geschäftsfähig sind, einer der Eheleute das Testament für beide handschriftlich schreibt und beide, mit Datum und Ortsangabe versehen, das Berliner Testament gemeinsam unterschreiben.

Weitere Besonderheit ist dann jedoch, dass dies nicht einseitig durch einen der Eheleute einfach widerrufen werden könnte. Dies kann dann nur durch notariellen Widerruf erfolgen. Grund ist: der andere Ehepartner soll in jedem Falle Kenntnis davon erhalten, dass das Testament nicht mehr Gültigkeit haben soll. Er kann dann anderweitig Vorkehrungen treffen.

Gerade im Hinblick auf das Berliner Testament sind entsprechende Fragen hinsichtlich etwaiger Pflichtteilsberechtigter (Kinder, deren Abkömmlinge) zu klären. Auch ist es insofern sinnvoll, im Vorfeld bereits eine etwaige hinsichtlich der Erbschaft steuerliche Frage hierbei mit abzuklären, um dann nicht unliebsame Überraschungen zu erleben.

Erben können nämlich auch dann, wenn sie in dem Testament quotenmäßig schlecht wegkommen, das Testament anfechten oder ausschlagen und den Pflichtteil fordern. Darüber hinaus ist jeweils auch zu klären, was bei Vorversterben von Kindern etc. die Folge ist, insbesondere etwaiger Eintritt wiederum eines Elternteils des verstorbenen Ehepartners, bzw. Erbansprüche von Abkömmlingen, deren Eltern vor dem Erblasser vorverstorben sind.

Um über die Erbschaft verfügen zu können, benötigt der Erbe einen sog. Erbschein; erst durch Vorlage bei der Bank, bzw. bei dem Grundbuchamt werden entsprechende Auskünfte erteilt, Umschreibungen bzw. Geldauszahlungen vorgenommen.

Wenn der Erblasser beispielsweise jedoch ein notarielles Testament errichtet hat, erübrigt sich der Antrag auf einen Erbschein. Das eröffnete notarielle Testament ermöglicht es dem dortigen Erben, unmittelbar gegenüber der Bank und auch etwaigen anderen Behörden aufzutreten und die Abwicklung des Nachlasses zu bewirken. Dies stellt desöfteren eine erhebliche Vereinfachung dar.

Auch im Falle einer Errichtung eines notariellen Testaments ist es sinnvoll, vorab sich einer anwaltlichen Fachberatung zu unterziehen, um die Möglichkeiten auszuloten, in welcher Richtung ein entsprechendes Testament sinnvoll ist. Hierzu sind dem Rechtsanwalt die notwendigen Informationen zur Verfügung zu stellen. Erst dann kann eine sinnvolle Testamentstrategie entwickelt werden.

Gerade im Hinblick auf sog. Patchworkfamilien mit oft mehreren leiblichen und Stiefkindern zusammen, sollte dringendst eine Abklärung möglicher erbrechtlichen Folge vorab erfolgen, um überhaupt auszuloten, in welcher Richtung etwaige Testamente errichtet werden sollten und ob dies notwendig ist.

Nichteheliche Lebenspartner könnten auch kein Berliner Testament errichten. Auch greifen die gesetzlichen Erbfolgen des Ehegatten, siehe § 1931 BGB, wonach der überlebende Ehegatte des Erblassers neben Verwandter 1. Ordnung zu einem ¼ beispielsweise Erbe ist, nicht. D.h. hier ist eine testamentarische Regelung dringend erforderlich.

Darüber hinaus haben diese Partner auch zu berücksichtigen, dass erbschaftssteuerrechtliche Nachteile drohen, da die Steuerfreibeträge für Ehegatten hier nicht greifen, so auch nicht für etwaige Stiefkinder, soweit die Partner nicht verheiratet sind. In einzelnen Fällen (insbesondere bei entsprechendem Immobilienbesitz) ist es daher wohl auch dringend erforderlich, hinsichtlich erbschaftssteuerrechtlicher Fragen einen kompetenten Steuerberater mit hinzuzuziehen.

Zu betonen ist jedoch, dass der steuerrechtliche Aspekt nicht der alleinige und vorrangige Aspekt bei Abfassung eines Testaments sein sollte, sondern vielmehr im Vordergrund zum ersten der Wille des Erblassers stehen sollte, wie auch das Machbare, um einen gerechten Ausgleich hinsichtlich der begünstigten Erben herbeizuführen.

Aber bereits auch im Vorfeld kann der Erblasser Vorkehrungen treffen. So u.a. bei Abschluss durch Lebensversicherung zugunsten Dritter als Versicherungsbedachter, wobei eine entsprechende Lebensversicherung nicht in den Nachlass fällt, ist jedoch im Rahmen des Ausgleichs wiederum von Fall zu Fall entscheidend zu berücksichtigen.

Auch können durch eine sog. Schenkung auf den Todesfall hin Vorkehrungen getroffen werden. Auch dies sollte anwaltlich geklärt und dann entsprechend durch Bankvereinbarungen zementiert werden.

Weitere Vorkehrungen sind, dass der Erblasser bei entsprechender Vorsorge einer Person seines Vertrauens eine sog. Betreuungsvollmacht erteilt, zumindest entsprechend eine Vollmacht, beispielsweise für Bankguthaben, über den Tod hinaus. Es können insofern auch entsprechende Generalvollmachten erteilt werden, wobei bei Verfügung über Immobilien dies notariell beurkundet werden müsste. Hiervon ist jedoch nur sehr vorsichtig Gebrauch zu machen, da hier der zukünftige Erblasser bereits zu Lebenszeit weitgehendst Dritten den Zugriff auf sein Vermögen ermöglichen.

Um den Erben, insbesondere Ehegatten oder Kindern für den Fall des Todes weitestgehend Verantwortung abzunehmen und eine Entscheidungshilfe zur Verfügung zu stellen, sollte eine sog. Patientenverfügung erstellt werden. Gem. § 1901a BGB ist jetzt von den Ärzten die Patientenverfügung verbindlich  zu berücksichtigen und die Behandlung hierauf abzustellen.

Auch eine entsprechende Patientenverfügung sollte nicht standardmäßig anhand eines Formulars erfolgen, sondern individuell auf die persönlichen besonderen Umstände der betroffenen Person zugeschnitten sein. Niemand kann jedoch zur Errichtung einer Patientenverfügung verpflichtet werden, auch wenn dies als noch so sinnvoll erachtet wird. Hier geht der freie Wille vor.

Ein verbreiteter Irrtum besteht darin, dass nichteheliche Lebensgemeinschaften (Mann/Frau) wie eingetragene Lebensgemeinschaften (gleichgeschlechtlich) zu behandeln wären, dies ist aber nicht der Fall.

Bei sehr hohem Vermögen (insbesondere Immobilienvermögen) ist unter fachlicher Beratung entsprechend auch die Möglichkeit der Errichtung einer sog. Stiftung zu prüfen, um entsprechende steuerliche Nachteile zu vermeiden.

Ganz aktuell hat die Bundesregierung sich nun darauf geeinigt, entsprechend für Firmenvermögen bei Fortführung des Firmenbestands erbschafssteuerliche Vorteile gegenüber dem normalen privaten Erbfall vorzuschreiben. Auch dies ist individuell im Einzelfall zu prüfen.

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