Immobilienrecht

 

Auch hier wird der Rechtsanwalt unterstützend tätig. Grundstücksverträge benötigen grundsätzlich die Einschaltung eines Notars, d.h. sind sämtlich notariell zu beurkunden. Eine Ausnahme ist nur dann der Fall, wenn beispielsweise in familienrechtlichen Angelegenheiten bereits bei Gericht durch Gerichtsvergleich entsprechende Vereinbarungen getroffen wurden, sei es im Rahmen einer Ehescheidungsvereinbarung, sei es im Rahmen anderweitig durch Vergleich, so dass das Grundbuchamt, angesiedelt bei den Amtsgerichten, direkt die Eintragungen vornehmen kann.

Beratung insofern insbesondere hinsichtlich Kauf und Verkauf von Immobilien (Eigentumswohnungen, Häusern) wie auch bezüglich Erschließungskosten (Anschluss an Wasser- und Abwasserleitungen, wie auch Herstellung von Fahrbahnen und Gehwegen – erstmalig –) und der entsprechenden Inanspruchnahme der jeweiligen Grundstückbesitzern.

Hinsichtlich etwaiger Schenkung von Wohnungseigentum an Kinder oder an Enkelkinder ist insbesondere der Vorbehalt von Nießbrauch (z.B. Wohnrecht) zu prüfen und auch die Vor- und Nachteile abzuwägen. Anwaltliche Beratung erfolgt auch hinsichtlich des Umfangs etwaiger Reallasten auf einem Grundstück, wie auch der Unterschied zwischen Hypothek und Grundschuld.

Miet- und Pachtrecht

Neben den ordentlichen Kündigungsmöglichkeiten von Miet- und Pachtverträgen gibt es, sowohl im gewerblichen wie auch im Wohnungsbereich die Kündigungsmöglichkeit bei Nichtbezahlung des Mietzinses die Möglichkeit der außerordentlichen Kündigung. D.h. bei einem Mietrückstand von zwei Monatsmieten und mehr kann der Vermieter wegen Zahlungsverzug außerordentlich kündigen. Im Wohnmietbereich hat dann der Mieter die Möglichkeit einmalig innerhalb zwei Jahren durch kurzfristige Zahlung des Rückstandes die Kündigung, bzw. deren Wirkung zu beseitigen. Auch hier sollte unbedingt anwaltliche Hilfe in Anspruch genommen werden.

Aufgrund der ständig steigenden Mieten ist ein Augenmerk auch auf die Mieterhöhung zu richten. Mietanpassungen durch den Vermieter erfolgen grundsätzlich durch sog. Mieterhöhungsbegehren, welche formale Voraussetzungen erfüllen müssen.

Darüber hinaus hat der Mieter seinerseits im Falle des Auftretens von Mängeln, welche der Vermieter nicht abstellt, die Möglichkeit, im gewissen Rahmen den Mietzins zu kürzen. Auch hier ist dringend anwaltliche Hilfe erforderlich, insbesondere in welcher Weise die Mietkürzung erfolgen soll, um nicht eine etwaige Kündigung wegen Zahlungsverzuges zu provozieren.

Im Raum stehen des Weiteren letztlich auch Leasingverträge auf dem Prüfstand, z. B. bezüglich Autoleasing, wobei hier insbesondere ein Augenmerk auf die Abwicklung des Leasingvertrages zu richten ist, speziell die Restzahlung, bzw. Ablösezahlung beim Ende des Leasingzeitraums.

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