Insolvenzrecht
oder Überschuldung durch Eröffnungsantrag beim Insolvenzgericht zu stellen. Grundsätzlich gilt diese Pflicht auch für organschaftliche Vertreter der zur Vertretung
der Gesellschaft ermächtigten Gesellschafter oder Abwickler. Gem. § 42 Abs. 2 BGB trifft die gleiche Verpflichtung auch auf den Vorstand eines Vereins zu,
welcher im Falle der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen hat. Aufgrund der Corona-Pandemie nun
wurde zum Schutz der Wirtschaft das Gesetz zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht und zur Begrenzung der Organhaftung verabschiedet.
Bei einer durch die COVID-19-Pandemie bedingten Insolvenz (COVID-19-Pandemie-Insolvenaussetzungsgesetz – COVInsAG) ist diese Pflicht nun vorab für den
Zeitraum zwischen 1. März 2020 und 30. September 2020 ausgesetzt. Voraussetzung ist, dass die Insolvenzreife auf der Auswirkung der COVID-19-Pandemie beruht
und Aussichten darauf bestehen, eine bestehende Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen. War der Schuldner nämlich am 31.12.2019 nicht zahlungsunfähig, wird vermutet,
dass die Insolvenzreife auf den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie beruht und Aussichten darauf bestehen, eine bestehende Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen,
siehe hierzu § 1 COVInsAG. Das heißt, es wird insofern unterstellt, dass die Zahlungsunfähigkeit beseitigt werden kann. In diesem Zusammenhang ist folgendes wichtig:
Ist der Schuldner eine natürliche Person, so ist gem. § 290 Abs. 1 Nr. 4 der Insolvenzordnung mit der Maßgabe anzuwenden, dass auf die Verzögerung der Eröffnung
des Insolvenzverfahrens im Zeitraum zwischen dem 01.03.2020 und dem 30.09.2020 keine Versagung der Restschuldbefreiung gestützt werden kann. Durch die Frist
vom 30.09.2020 hat das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) die Möglichkeit geschaffen, diese Aussetzung durch die Rechtsverordnung
ohne Zustimmung des Bundesrates bis höchstens 31.03.2021 zu verlängern, falls fortbestehende Nachfrage nach verfügbaren öffentlichen Hilfen, andauernder
Finanzierungsschwierigkeiten oder sonstiger Umstände geboten erscheint. Ob die Voraussetzungen für eine derartige Aussetzung der Insolvenzantragspflicht vorliegt,
ist im einzelnen rechtlich zu prüfen. Liegen diese Voraussetzungen vor, bietet das Gesetz nun eine Möglichkeit, welche dem Geschäftsführer die Freiheit verschafft,
Zahlungen vorzunehmen, ohne befürchten zu müssen, hierfür im Falle einer Insolvenz in die persönliche Haftung genommen zu werden. Dies gilt für Zahlungen auf
gegenwärtige Verpflichtungen, aber auch für solche, die zukunftsbezogen sind. Insofern erfolgt eine weitergehende Befreiung der Last für den Geschäftsführer von § 64 GmbHG.