Strafrecht

 

Auswirkungen der Corona-Pandemie im Strafrecht:
Verstöße gegen das Infektionsschutzgesetz, insbesondere § 28 Abs. 1 IfSG i. V. m. § 32 Satz 1 und 3 IfSG gibt den
Einstieg für verschiedene bußgeldrechtlich zu ahndende Verstöße – Nichteinhaltung von Abstand (1,5 Meter), Verlassen
der Wohnung ohne hierzu berechtigt zu sein (Weg zur Arbeit/Arztbesuch/Einkaufen) wird im Rahmen des nun bestehenden
Bußgeldkataloges von der Polizei geahndet. Dem wiederum stehen entgegen Entscheidungen des Bayerischen
Verwaltungsgerichtshofs vom 31.03.2020, wonach das Gericht zur Corona-Beschränkung aussagt, Kontaktverbot kann
nur Empfehlung sein, kein Verbot. Letztendlich muss der Einzelne prüfen, ob er gegen einen etwaigen Bußgeldbescheid
vorgehen möchte. Die Aussichten sind insofern nicht schlecht, da aufgrund der schweren Grundrechtseingriffe auf Dauer
derartig schwerwiegende Eingriffe kaum polizeilich sanktioniert werden könnten. Der jeweilig Betroffene muss natürlich darauf
achten, dass, soweit er einen Bußgeldbescheid erhält, er umgehend prüfen muss, ob dieser berechtigt ist oder nicht.
Einspruch hiergegen ist nur innerhalb von 2 Wochen möglich, d. h. es ist dann eine schnellstmögliche rechtliche Prüfung
und ggf. Einschaltung eines entsprechenden Rechtsanwalts mit entsprechender Strafrechtskenntnis notwendig.
Gemäß einer Faustformel ist zu fragen, dass, je länger die Krise andauert, entsprechend auf § 28 Abs. I 1 InsO
ggf. i. V. m. § 32 Satz 1, 2 InsO noch verfassungsgemäß und verhältnismäßig ist.



Ich übernehme Strafverteidigungen, sowohl in der I. Instanz wie auch Berufungs- und Revisionsverfahren.

Ebenso übernehme ich Mandate bezüglich der Prüfung von etwaigen Ordnungswidrigkeiten (Bußgeldverfahren) und deren Einspruchseinlegung, dies auch in Strafbefehlsverfahren.

Hierzu gehört auch die Verfassung von Stellungnahmen, dies insbesondere nach erfolgter Akteneinsicht, um die Verteidigung für den Haupttermin vorzubereiten.

Neben den normalen Straftaten – Körperverletzung, etc. – treten verstärkt Verkehrsstrafsachen (z.B. unerlaubtes Entfernen vom Unfallort - früher genannt Fahrerflucht – Trunkenheitsfahrten, etc,) sowie Steuerstrafsachen, wie auch Fälle von Sozialbetrug in Vordergrund. Ebenso kommen vermehrt Umweltstraftaten – Verstöße gegen Immissionsrechte – hinzu.

Gerade für insofern gefährdete Betriebsunternehmen (Speditionen, etc.) sollte das Augenmerk auch auf Abschließung einer Rechtsschutzversicherung gerichtet werden.

Auch ein Ansteigen der Jugendstrafsachen ist zu verzeichnen. D.h. insbesondere im Bereich der Betäubungsmittelverstöße.

Gruppenstraftaten (Körperverletzung, Sachbeschädigung, etc.) bedarf auch einer sorgfältigen Vorbereitung auf die Hauptverhandlung.

Dies auch wenn das Jugendgericht im Rahmen des Jugendgerichtsgesetzes hier vorrangig im Rahmen der Resozialisierung tätig ist. Es darf jedoch nicht verkannt werden, dass die Jugendgerichtshilfe vorrangig Hilfe für das Gericht bei einer etwaigen Straffindung ist und dem Jugendlichen insofern zu beurteilen hat. Auch insofern ist eine umfassende Beratung von Anfang an notwendig.

Soweit ein Betroffener aus finanziellen Gründen nicht in der Lage ist, für die entsprechenden Anwaltskosten aufzukommen, kann der Angeklagte unter gewissen Voraussetzungen einen Pflichtverteidiger beantragen und erhält diesen vom Gericht, soweit er nicht in der Lage ist, ein sog. Wahlverteidiger zu bezahlen. Dies findet insbesondere dann Anwendung, wenn der Angeklagte sich in Haft befindet oder ihm ein Verbrechen zur Last gelegt wird. D.h. im Falle der sog. notwendigen Verteidigung, § 140 StPO, kann Pflichtverteidigung erfolgen.

Auch die Vertretung von Opfern von Straftaten erfolgt insbesondere im Rahmen der Nebenklage vor Gericht, Geltendmachung von etwaigen Schadensersatz– und Schmerzensgeldansprüchen im Rahmen von zivilrechtlichen Verfahren wie auch bereits im Strafverfahren durch das sog. Adhäsionsverfahren. D.h. der Strafrichter kann dann auch gleich mit über etwaige Schmerzensgeldforderungen mitentscheiden, so dass weitere Kosten durch Zivilgerichte möglicherweise vermieden werden.

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