Dieselskandal Schadensersatzansprüche

Beitrag zum Thema Dieselskandal

Erstattungs- und Schadensersatzansprüche von Besitzern von Diesel-Kraftfahrzeugen

Bekomme ich jetzt bereits Schadensersatz für mein Dieselfahrzeug?

Hierzu möchte ich anmerken, dass es kurz vor 12 ist.

Der VW-Dieselskandal ist bereits im Jahre 2015 offenkundig geworden. Erste Verjährungseinreden der Autofirmen könnten somit bereits im Jahr 2018 erfolgen. Hierüber findet sich leider nichts in der Presse.

Aber auch für Autokonzerne bzw. Verkäufer dieser Fahrzeuge gilt, dass auch bei unerlaubter Handlung, wie hier bei Betrug, für Schadensersatzansprüche eine Drei-Jahres-Frist läuft ab Kenntnis der unerlaubten Handlung. Eile ist somit geboten. Es liegen bereits eine Vielzahl von Urteilen vor, wonach zumindest Dieselfahrzeugeigentümer der Marke VW, Skoda, Seat und wohl auch Audi bereits Titel erwirkt haben. Hinsichtlich Porsche (wohl Cayenne Diesel) dürften ebenfalls bereits Verfahren anlaufen.

Das zwischenzeitlich rechtskräftige Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 17.01.2017 hatte zu Recht erkannt, dass die dortige Firma Skoda (betroffen war ein Fahrzeug Skoda Typ Yeti) Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs der Kaufpreis zu erstatten war.

In diesem rechtskräftigen Urteil wurde die Nutzungsentschädigung abgezogen, wobei dem dortigen Kläger jedoch eine hohe Rückzahlung zugesprochen wurde, da das Gericht von einem robusten Fahrzeug ausging mit einer möglichen Kilometerleistung von 300.000 und hier bislang nur 53.000 km gefahren waren.

Eine Geltendmachung dürfte sich wohl in jedem Fall rechnen, da Dieselfahrzeuge derzeit kaum mehr am Markt veräußerbar sein dürften.

Das Landgericht Regensburg ging in einem Urteil sogar wesentlich weiter: dieses verurteilte (Urteil vom 04.01.2017) einen Verkäufer eines Seat Alhambra zur vollständigen Kaufpreisrückzahlung, wobei das Landgericht Regensburg davon ausgeht, dass eine Nutzungsentschädigung seitens des Verkäufers nicht abzugsfähig ist. D. h., der volle Kaufpreis ist Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs zu erstatten.

Das Landgericht Hildesheim hat die Ansprüche des dortigen Klägers gerade auf unerlaubte Handlung gem. §§ 823 Abs.2, 31 BGB i. V. m § 263 StGB gestützt, wobei § 263 StGB ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs.2 BGB ist. Die Betrugshandlung ist nach Auffassung des Gerichts nachgewiesen. Der Betrugsvorwurf nach § 263 BGB gründet auf der Softwaretrickserei der Autofirmen (volle Abgasrückführung nur auf dem Prüfstand). Es ist auch zu befürchten, dass Fahrzeuge, welche ein sogenanntes Software-Update erhalten haben, langfristig Schaden nehmen. D. h., nicht nur erhöhter Verbrauch und geringere mögliche Leistung, sondern darüber hinaus auf Schädigung des Motors durch sog. Versottung. Aus diesem Grunde hatte das Landgericht Hildesheim ohne Wenn und Aber den Autohändler zur Rücknahme und Rückzahlung des Kaufpreises verpflichtet. Entsprechender Anspruch besteht für den Dieselfahrer aber auch gegenüber dem Hersteller, somit beispielsweise dem VW-Konzern. Es sollte daher wohl wie folgt vorgegangen werden:

Unter kurzfristiger Fristsetzung wird der Autohändler wie auch die Autofirma aufgefordert, das Fahrzeug zurückzunehmen, und zwar Zug um Zug gegen Rückzahlung des Kaufpreises. Nach Fristablauf Klage auf Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs einreichen.

Vorsorglich sollte ggf. auch (entsprechende anwaltliche Beratung notwendig) der Firma angeboten werden, Nachbesserung zu leisten. Dies jedoch nur in der Form, dass entsprechende Hardwarenachrüstung erfolgt. Nur ein entsprechendes Software-Update genügt nicht. Darüber hinaus hat die Hardware-Nachrüstung so zu erfolgen, dass auch in jedem Fall die Zulassung des Fahrzeugs erhalten wird und auch die Erlaubnis, im Falle von Fahrverboten in Innenstädte einzufahren. Da dem geschädigten Dieselfahrer jedoch ein Blick in die Zukunft verwehrt ist und nicht zumutbar ist, sich im Hinblick auf die anstehende Verjährung hierauf einzulassen, dürfte eine Klage Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs auf Zahlung des Kaufpreises wohl die erste Option sein. Eile ist somit geboten. Ich weise auch darauf hin, dass es eine sog. Sammelklage für geschädigte Dieselfahrer/-fahrerinnen wie in Amerika nicht möglich ist. D. h., jeder muss einzeln klagen. Soweit Großkanzleien anbieten, sog. Sammelklagen durchzuführen erfolgt dies nur im dem Rahmen, dass entsprechende Zahlungsansprüche an die Kanzleien wohl abgetreten werden, so dass diese eine Gesamtpoolklage führen können. Wobei dann entsprechende hohe Beträge aus dem Rückzahlungsbetrag bei den jeweiligen Kanzleien (wohl ca. 1/3) verbleiben werden. Dies ist dann jeweils auch mit diesen Kanzleifirmen abzuklären. Derzeit ist es jedoch auch sinnvoll, nachdem jeder Fall einzeln zu sehen und zu prüfen ist, ein insofern kompetenten Anwalt zu beauftragen. Im Übrigen sind – bei Vorlage der entsprechenden weiteren Voraussetzungen – auch die Rechtsschutzversicherungen meist verpflichtet, die Kosten für diese Prozessführung sowohl vorab außergerichtlich wie auch gerichtlich zu übernehmen.

Ausführliche Artikel bezüglich des Betruges durch Automobilfirmen durch sog. Software-Update ergibt sich nachlesbar in: DER SPIEGEL, Nr. 32 vom 05.08.2017 wie auch weitere Ausführungen in DER SPIEGEL Nr. 35 vom 26.08.2017.

Soweit der Dieselfahrer oder die Dieselfahrerin beabsichtigt, hier ihre Ansprüche geltend zu machen, sollte dies unbedingt alsbald geschehen, um insbesondere auch noch die vorgerichtliche Zeit zu nutzen, um eine außergerichtliche Einigung herbeizuführen. Ich möchte hierbei jedoch nicht verschweigen, dass aufgrund der Kürze der Zeit kaum eine Einigung zu erzielen sein dürfte und wohl die Durchführung des Klageverfahrens unausweichlich werden wird.

Ob Sie sich zu entsprechenden Schritte entschließen, sollte in jedem Fall durch kompetente anwaltlich Beratung vorab abgeklärt werden. Voraussetzung ist natürlich, dass Sie Ihrem Anwalt dann die notwendigen Fahrzeugdaten wie auch Kaufvertrag, Fahrzeugschein und Brief zur Verfügung stellen können. In jedem Fall: Die Zeit drängt.

Ihr Rechtsanwalt

Andreas Dreher

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